
AGB
AGB Westerheide GmbH
Geltung der Bedingungen
Nachstehende Bedingungen gelten für alle Verträge, Lieferungen und sonstige Leistungen, einschließlich Beratungsleistungen, sofern sie nicht mit ausdrücklicher schriftlicher Zustimmung des Auftragnehmers geändert oder ausgeschlossen werden.
§ 1 Bauleistungen
Bei allen Bauleistungen, einschließlich Montage gilt die „Verdingungsordnung für Bauleistungen“ (VOB DIN 1961) in der bei Vertragsabschluss gültigen Fassung.
§ 2 Angebot und Vertragsabschluss
Der Verkäufer hält sich, soweit nicht anders angegeben, an Angebote 30 Kalendertage gebunden. Mündliche oder telefonische Abreden, Änderungen und Ergänzungen sind nur mit schriftlicher Bestätigung des Auftragnehmers wirksam.
Kündigt der Auftraggeber vor Beginn der Ausführung des Auftrages den Vertrag, ist der Auftragnehmer berechtigt Schadensersatz zu verlangen. Dem Auftraggeber bleibt ausdrücklich das Recht vorbehalten, einen geringeren Schaden nachzuweisen.
§ 3 Berechnungsmaße
Bei Rolläden werden dem Lichtmaß in der Höhe 150 mm, bei Klappläden in der Breite 50 mm zugegeben. Bei Fenstern und Haustüren ist das Blendrahmenmaß inkl. Verbreiterungen und Anschlussprofilen Abrechnungsgrundlage.
§ 4 Montagebedingungen
Soweit nicht schriftlich angeboten, werden Stemmarbeiten wegen zu kleine Rollraumes, Stemmen von Aussparungen von Mauerkasten und Gurtscheibe, Montage in Beton sowie Schweißarbeiten gemäß DIN 18358 zusätzlich in Rechnung gestellt. Bei Außenarbeiten obliegt die Gestellung eines den berufsgenossenschaftlichen Bestimmungen entsprechendes Gerüstes sowie erforderliche Hebezeuge dem Bauherren, bzw. Auftraggeber. Die Rollladenleisten gehören mit zur Fensterlieferung. Die Fenster und Türen müssen vor der Rollladenmontage im Bau eingesetzt sein. Bei elektrischen Antrieben müssen elektrische Zuleitungen und Anschlussarbeiten bauseits ausgeführt werden.
§ 5 Abschlagszahlungen
Der Auftragnehmer kann für Teillieferungen und Teilleistungen Abschlagsrechnungen stellen. Abschlagsrechnungen sind sofort und ohne Abzug fällig.
§ 6 Versand
Versand erfolgt auf Rechnung und Gefahr des Empfängers. Für Verlust oder Beschädigung haftet der Absender nicht.
§ 7 Beanstandungen
Offensichtliche Mängel und Beschädigungen bei Lieferungen müssen innerhalb von 8 Tagen nach Erhalt schriftlich erfolgen.
§ 8 Zahlungen
Zahlungen sind in Bar ohne Abzug zu leisten. Zahlungseinbehalt bei Mängeln nach gesetzlicher Regelung (max. das 3-fache der Schadensbeseitigungskosten). Abzüge für Baunebenkosten werden grundsätzlich nicht anerkannt. Wiederverkäufer, Vertreter und Monteure sind zum Inkasso nicht berechtigt, Zahlungen an diese befreit also nicht. Der Käufer ist zur Aufrechnung, Zurückbehaltung oder Minderung, auch wenn Mängelrügen und Gegenansprüche geltend gemacht werden nur berechtigt, wenn die Gegenansprüche rechtskräftig festgestellt worden sind oder unstrittig sind.
§ 9 Eigentumsvorbehalt
Die von uns gelieferte und/oder montierte Ware, bleibt bis zur vollständigen Bezahlung in unserem Eigentum.
§ 10 Gewährleistung
Alle innerhalb von 2 Jahren auftretenden oder angezeigten Mängel, welche auf Materialfehler oder mangelhafte Montage zurückzuführen sind, werden nach Wahl des Auftragnehmers durch Reparatur oder Ersatz behoben. Für elektrische Antriebe, Schaltgeräte und bewegliche Teile beträgt die Gewährleistung 1 Jahr. Durch Abschluss eines Wartungsvertrages mit dem Auftragnehmer kann diese Gewährleistung auf 2 Jahre verlängert werden.
Schlägt die Nachbesserung oder Ersatzlieferung nach angemessener Frist fehl, kann der Käufer nach seiner Wahl Herabsetzung der Vergütung oder Rückgängigmachung des Vertrages verlangen. Ein Ersatz von Schäden, die bei der Durchführung von Nachbesserungsarbeiten allein deswegen unvermeidlich sind, weil der Auftraggeber entgegen seiner Obliegenheiten die eingebauten Bauteile nicht frei zugänglich gehalten hat, ist ausdrücklich ausgeschlossen.
§ 11 Besondere Hinweise
Es ist die Obliegenheit des Auftraggebers die Rollladenkasten frei zugänglich zu halten. Das Tapezieren des Revisionsdeckel, der Einbau von Zwischendecken, etc. ist nicht gestattet. Motorbetriebene Anlagen dürfen bei Frost nicht betätigt werden. Werden mehrere elektrische Anlagen über einen Schalter betrieben, so muss zwingend zu jedem Motor ein Trennrelais montiert werden.
Bei Umrüstung von Rolladen auf Motorantrieb muss der Rolladenpanzer gegen seitliches Verschieben arretiert sein. Alle beweglichen Beschlagsteile bei Fenstern, Haustüren und Wintergartenmarkisen müssen ein Mal im Jahr geölt und nachgestellt werden. Dies sind Wartungsarbeiten, die nicht der Gewährleistung unterliegen.
§ 12 Erfüllungsort und Gerichtsstand
Erfüllungsort für beide Teile ist Geldern.
Soweit gesetzlich zulässig ist Geldern ausschließlicher Gerichtsstand für alle sich aus dem Vertragsverhältnis unmittelbar oder mittelbar ergebenen Streitigkeiten.